Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 15 Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
Stand: 14.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/15#abs-1 (1) Hat das Institut einen Vergütungskontrollausschuss gemäß § 25d Absatz 7 Satz 1, 2 und 6 des Kreditwesengesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben gemäß den Absätzen 2 bis 5 sowie gemäß § 25d Absatz 12 Satz 1 des Kreditwesengesetzes wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/15#abs-2 (2) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Instituts für Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen. Dies umfasst insbesondere auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/15#abs-3 (3) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Instituts ferner bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes auch bei der Überwachung des Prozesses der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen gemäß § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes sowie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1. Zu den diesbezüglichen Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses zählt insbesondere die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/15#abs-4 (4) Im Rahmen seiner Aufgaben bewertet der Vergütungskontrollausschuss die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf die Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation des Instituts sowie der Gruppe und überwacht, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 4 stehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/15#abs-5 (5) Der Vergütungskontrollausschuss hat das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bei der Erstellung der Beschlussvorschläge gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes zu unterstützen.